Kontaktdaten Amtsveterinär Mettmann
Um Verstöße gegen das Tierschutzgesetz aufdecken zu können, ist das Sachgebiet Veterinärwesen auf die Mithilfe der Bevölkerung angewiesen. Falls Sie Missstände beobachten, haben Sie die Möglichkeit sich an das Sachgebiet Veterinärwesen des Kreises Mettmann zu wenden.
Formulare
Publikationen
Merkblatt - Anforderungen zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (PDF, 55 kB) Dokument vorlesen
Merkblatt - Haltung von Minischweinen (PDF, 79 kB) Dokument vorlesen
Merkblatt - Hinweise zur Equidenhaltung für Pensionspferdehalter (PDF, 46 kB) Dokument vorlesen
Ihre Ansprechpartner (leider nicht aktueller Stand):
Herr Dr. Norbert Kruse
Stellvertretender Amtstierarzt
Am Kolben 1
40822 Mettmann
Telefon 02104_99_1952 und 02104_99_1958
Mobil am WE 08.00 bis 18.00 Uhr: 0171_3369815
FAX 02104_99_4953
E-Mail
Frau Inga Buchholz
Amtliche Tierärztin
Am Kolben 1
40822 Mettmann
Telefon 02104_99_1951
FAX 02104_99_4953
E-Mail
Herr Joachim Müller
Amt für Verbraucherschutz
Amtstierarzt
Am Kolben 1
40822 Mettmann
Telefon während der Dienstzeit 02104_99_1958
FAX 02104_99_4953
E-Mail
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Machen sich Amtstierärzte strafbar, wenn sie nicht gegen Tierschutzverstöße einschreiten?
Link zu einem Rechtsgutachten dazu von Rechtsanwalt Kemper in Berlin
AHO Redaktion Kleintiere & Pferde (12. Februar 2009)
Berlin (aho) – Folgt man einem Rechtsgutachten, das der Rechtsanwalt Rolf Kemper aus Berlin im Auftrag des hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz erstellt hat, dann macht sich ein Amtstierarzt strafbar, wenn er trotz begründetem Verdacht Tierschutzverstößen nicht nachgeht.
Das Gutachten fällt eindeutig aus:
"§16a S.1 TierSchG
eröffnet Amtstierärztinnen und Amtstierärzten kein Entschließungsermessen. Stattdessen müssen sie immer handeln, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstöße gegen Tierschutzrecht begangen wurden, noch werden oder bevorstehen.
Dies kann auch gelten, wenn unzureichende Behördenausstattung die Durchführung des Tierschutzgesetzes praktisch erschwert.
Bleiben Amtstierärztinnen und Amtstierärzte untätig, obwohl die Voraussetzungen der Generalermächtigung des §16a TierSchG erfüllt sind, können sie selbst Straftaten i. S. d. §17 TierSchG durch Unterlassen begehen."
Sie finden das Gutachten hier.
Quelle:
Rechtsanwalt Rolf Kemper: Rechtsgutachten über „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz" im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - Landestierschutzbeauftragte Dr. Madeleine Martin. (September 2006)
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Männliche Küken schreddern - Lichtblick
Noch sitzt Ihr da oben, Ihr feigen Gestalten. Vom Feinde bezahlt, dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten, dann richten die Tiere. Dann Gnade Euch Gott"
frei nach Theodor Körner, deutscher Dichter
Als Küken schreddern wird in der Geflügelproduktion das Töten von Eintagsküken bezeichnet, die nicht älter als einen Tag sind. Aus wirtschaftlichen Gründen werden die männlichen Küken direkt nach der Geburt getötet. Allein in Deutschland sterben durch Küken schreddern jährlich 45 Millionen männliche Eintagsküken.
Da sie sich weder zum Eierlegen noch für die Mästung eignen, sind männliche Küken wirtschaftlich nutzlos und werden auf grausamste Weise entsorgt: Die meisten werden lebendig geschreddert. Einige wenige Betriebe greifen auf die Alternative der Vergasung zurück. Die Praxis des Kükenschredderns ist – nicht nur unter Tierschützern – hochumstritten und wird bundesweit diskutiert. Bisher wird vonseiten der Landwirte das häufig benutzte Schlupfloch im Tierschutzgesetz, der “vernünftige Grund”, ins Feld geführt, der rein auf der Wirtschaftlichkeit des Produktionsprozesses basiert. Diese Begründung gilt nach dem “Kükenschredder-Urteil” des Bundesverwaltungsgericht nun nicht mehr.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts reichen rein wirtschaftliche Kriterien grundsätzlich nicht mehr aus, um als „vernünftiger Grund“ herangezogen zu werden und zu rechtfertigen, dass Tiere verletzt, getötet oder ihnen Leid zugefügt wird. Der Hinhalte Kurs von der ehemaligen Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner in Sachen Küken schreddern steht damit vor dem Aus.
Nach § 1 TierSchG darf niemand ohne vernünftigen Grund einem Tier Leid, Schmerzen oder Schäden zufügen. Was genau unter diesem Begriff zu verstehen ist, ist bisher weder durch die Rechtsprechung noch durch den Gesetzgeber selbst geklärt worden. Bisher schien jeder ökonomische Grund ausreichend zu sein, um von einem vernünftigen Grund auszugehen. Damit ist jetzt Schluss.
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Tierquälerei
Download Informationen für Staatsanwälte, Richter, Polizeibeamte und Pädagogen
Tiertransporte www.animals-angels.de
Ein Krefelder Richter verdonnert eine Frau, deren Fahrzeug-Papiere bereits einmal gestohlen waren und die seitdem mit Kopien herumfährt, zu 400 Euro Strafe.
Eine Richterin in Düsseldorf stellt ein Verfahren gegen eine 20-jährige ein, die zwei Meerschweinchen und eine Spinne auf dem Gewissen hat, grausam verhungert und verdurstet. Die übrigen Tiere haben das Martyrium überlebt. Welchen Stellenwert haben Mitgeschöpfe, wenn die Richterin dieser völlig überforderten Erwachsenen (!), die eine ach so schwierige Eltern-Kind-Beziehung hatte, es zukünftig ihr überlässt, ob sie sich wieder mit Tieren eindeckt und diese der großen Gefahr ausgesetzt sind, ebenfalls so zu enden wie die vorigen?
Warum wird hier kein Tierhaltungsverbot ausgesprochen? Prinzip Hoffnung auf Kosten von Tieren?
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Steht das Schwein auf einem Bein, ist der Schweinestall zu klein!
Die Welt endet nicht mit einem Knall, sondern mit Winseln. von T.S. Eliot
Wir fordern die Politik und vor allem das Landwirtschaftsministerium dazu auf, die bisherigen Gesetze schnellstmöglich zu hinterfragen und diese endlich nachhaltig für die Tiere zu verbessern. Es darf nicht angehen, dass im Vordergrund unserer Gesetze wirtschaftliche Interessen der Lobbyverbände von der Lebensmittel- und Fleischindustrie stehen.
Denn in § 1 des Tierschutzgesetzes steht ganz klar und unmissverständlich:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
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