Tierschutzverein Erkrath
  • STARTSEITE
  • TIERVERMITTLUNG
  • NACHRICHTEN
  • PROTESTE
  • Medien
  • KATZEN-INFOS
  • TIER-INFOS
  • TIERSCHUTZ
  • GESUNDHEIT
  • BÜCHER
  • _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
  • LINKS
  • AKTUELLE INFOS
  • GESETZE
  • URTEILE
  • LEBEN OHNE TIERLEID
  • HANDLUNGSBEDARF
  • JAGD & TIERQUÄLEREIEN
  • Tierschutz-Rechtsfragen

Tierschutz / Urteile

  • TIERSCHUTZ-URTEILE
  • Das Füttern fremder Katzen mit Besitzern ist verboten
  • Fütterung herrenloser Katzen
  • Gerichtsurteile (Katzen)
  • Hunde+Katzen Mietwohnungen
  • Politik und Gesetz -2-
  • Rettung Tiere aus dem Ausland
  • Städte müssen für verletzte Tiere zahlen
  • Tierweitergabe von privat an privat
  • Undercover-Aufnahmen von Tierquälerei dürfen gezeigt werden
  • Vögel füttern auf dem Balkon erlaubt
  1. Aktuelle Seite:  
  2. Startseite
  3. TIERSCHUTZ
  4. URTEILE
  5. Tierschutz
  6. Tierschutz-Gesetze

Gesetz: Gewerbeordnung -GewO 

Diese Gesetz-Gewerbeordnung ist ein Hebel gegen Tierhändler und Tiervermehrer. Hier der Link zu zahlreichen Urteilen zu § 35 GewO dazu,

Hier der komplette Gesetzestext zu § 35

  (1)   1Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.   2Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.   3Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

  (2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

  (3)   1Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

    1. die Feststellung des Sachverhalts,
    2. die Beurteilung der Schuldfrage oder
    3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.

  2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.   3  Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozessordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich;   dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

  (3a) (weggefallen)

  (4)   1Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört.   2Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden.   3  Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist;   in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

  (5) (weggefallen)

  (6)   1Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt.   2Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

  (7)   1Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will.   2Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.   3Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

  (7a)   1Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden.   2Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden.   3Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

  (8)   1Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden.   2Dies gilt nicht für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

  (9)   Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt;   sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Details
Zugriffe: 9001

Gesetze NRW

Informationsfreiheitsgesetz
Sie haben das Recht, von Behörden Informationen zu bekommen.

Informationsfreiheitsgesetz

Als einen „Meilenstein auf dem Weg zu einer offenen und modernen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht“, hat Innenminister Ralf Jäger in Düsseldorf das Informationsfreiheitsgesetz NRW bezeichnet. 
2002 wurde das Gesetz vom Landtag verabschiedet.

„Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollzieh­barkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen“, führte Jäger aus. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW sei das Land dem wachsenden Bedürfnis nach mehr Transparenz staatlichen Handelns gerecht geworden.

Am 1. Januar 2002 trat das Gesetz in Kraft und schaffte die Grundlage für eine neue Informationskultur: 
Mussten die Bürgerinnen und Bürger bis dahin gute Gründe anführen, wenn sie bestimmte Akten einsehen wollten, 
so gab ihnen das Informationsfreiheitsgesetz erstmals ein umfassendes und voraussetzungsloses Recht 
auf Verwaltungsinfor­mationen. 
Seither obliegt es der Behörde zu begründen, welche recht­lichen Bedenken im Einzelfall gegen die Herausgabe der begehrten Informationen sprechen. „Ein allgemeines Recht auf Zugang zu Informationen ist wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechts­staatsprinzips“, unterstrich Jäger. „Es gewährleistet, dass den Bürgerin­nen und Bürgern eine verbesserte Argumentationsgrundlage in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe an die Hand gegeben wird.“

Natür­lich gebe es schutzwürdige Interessen Dritter, Grenzen und Aus­nahmen. „Mit dem Informationsfreiheitsgesetz ist es jedoch gelungen, diese Vertraulichkeitsaspekte mit dem wachsenden Bedarf an originären Informationen über Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung in Ausgleich zu bringen“, so der Minister.

Tierschützen klagen gegen das Land NRW

Am 28.01.2016 wurde der Eingang der  bereits 6.Klage einer kleinen Gruppe von Tierschützern vom Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen das Land NRW, in Vertretung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (kurz LANUV), bestätigt.

Alle Klagen der Tierschützer  richten sich gegen Verstöße gegen das Informationsfreiheitsgesetz, sowie die Gebührenerhebung.
Beteiligt an diesen privat geführten Verfahren ist auch Sandra Lück, Mitglied im Bundes- und Landesvorstand NRW der Tierschutzpartei.

„Unsere Anfragen beinhalten unter anderem  die Art, Haltung, Herkunft, sowie die Forschungszwecke der Tiere an der Heinrich Heine Universität Düsseldorf,für die auch Ratsfrau Claudia Krüger von der Fraktion Tierschutzpartei/Freie Wähler bereits Anfragen gestellt hat.  Weiteren Anfragen betreffen die Universitäten Essen, Dortmund, Bochum, Bielefeld und Wuppertal.
Diese Auskünfte werden uns verweigert, ebenso die Einsicht in Original-Dokumente. LANUV NRW schickt uns dafür zu unseren Fragen regelmäßig unaufgefordert NTP’s (nicht technische Projektzusammenfassung), welche öffentlich und frei zugänglich beim BfR abzurufen sind und erhebt dafür exorbitante und nicht nachvollziehbare Bearbeitungsgebühren.
Neben unseren Klagen wegen Verweigerung der Auskünfte müssen wir also zusätzlich gegen die Gebührenerhebung klagen, da es hier keine Möglichkeit gibt, Einspruch zu erheben.  Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren müssen also zusätzlich getragen werden, da kommen sehr schnell einige tausende Euro zusammen.“ sagt Lück. 

Polizeigesetz NRW

Informationen über

  • die Aufgaben der Polizei,
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • Allgemeine Befugnisse
  • uvm.

Polizeigesetz NRW

Details
Zugriffe: 2886

Grundgesetz Artikel 20

Der Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland normiert die rechtliche Grundordnung Deutschlands. Inhalt sind Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht.

Dieser Artikel darf in seinem ursprünglichen Bestand (Absätze 1 bis 3) und Sinngehalt nicht verändert werden. Absatz 4 wurde durch die Notstandsgesetze eingeführt; für ihn gilt die Unabänderlichkeit nach heute allgemeiner Meinung in der Staatsrechtslehre nicht.

1 - Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

2 - Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. 

3 - Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

4 - Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artiekl 20

 

Grundgesetz Artikel 20a

Inhalt des Artikels 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artiekl 20a

 

Details
Zugriffe: 2447

Pflegestellen und der Paragraph §11

Die Aktionsgemeinschaft für Tiere Langenfeld/Monheim e.V. hat am 23.10.08 beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein bahnbrechendes Urteil erstritten, nachdem das Verwaltungsgericht in Düsseldorf und das Oberwaltungsgericht in Münster nicht im Sinne von praktischem Tierschutz entschieden hatten. 

Das Bundesverwaltungsgericht sagte ganz deutlich, dass ein Verein keiner Erlaubnis nach dem TSG bedarf, wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter in privaten Pflegestellen unterbringt. Damit zeigt das Bundesverwaltungsgericht eine Sensibilität, die darauf hinweist, dass dieser Senat ganz nah an der Realität ist.  

 Aufgrund vieler Kontakte zu TSV, die mit dem Pflegestellen-Konzept arbeiten, wußten wir, dass etliche AmtsVets einen enormen Druck auf die TSV ausgeübt haben bis hin zu dem Verbot jeglicher tierschützerischer Tätigkeit mit Beschlagnahmung der vorhandenen Tiere. Das wird viele Tieren,  um die sich die TierschützerInnen nicht mehr kümmern durften, die Gesundheit und vielleicht sogar das Leben gekostet haben. Auch die AGT ist von dem Veterinäramt Mettmann ständig bekriegt worden, u.a. mit der Festsetzung utopischer Bußgelder, die jedoch bereits vom Verwaltungsgericht in Düsseldorf kassiert wurden.

Die Brisanz des kompletten Themas liegt jedoch darin, daß der AmtsVet bei einem Tierheim oder einer tierheim-ähnlichen Haltung ein JEDERZEITIGES Betretungsrecht zu diesen Haltungseinrichtungen hat. Wenn wir als tierheim-ähnliche Einrichtung deklariert worden wären, hätten die Pflegestellen JEDERZEIT GRUNDLOS mit einem Besuch des AmtsVet rechnen müssen. 

Wer wäre da noch gerne Pflegestelle gewesen? 

Zusätzlich wäre damit auch in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG eingegriffen worden.Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass auch in TSV mit Pflegestellenkonzept Fachwissen vorhanden sein muß, allein schon den Tieren zuliebe. In der AGT gibt es z.Z.  über 20  Mitarbeiterinnen, die das sog. §11-Seminar des Landestierschutzverbandes NRW erfolgreich besucht haben.

Deshalb raten wir dringend dazu, entweder dieses Seminar zu besuchen 
http://www.ltv-nrw.de/index.php?option=com_content&task=view&id=32&Itemid=57 
oder sich anderweitig ständig fortzubilden, so wie es in der AGT gemacht wird. 

Wenn Sie selbst Probleme mit dieser Thematik haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Küttner in Kanzlei Meyer+Klein+Slamal, T (02 21) 27 24 98 80; er ist ein ausgewiesener Experte für Verwaltungsrecht und sehr zu empfehlen.  

Damit hat die Aktionsgemeinschaft für Tiere als kleiner Verein mit ca. 200 Mitgliedern Rechtssicherheit für alle deutschen TSV mit Pflegestellenkonzept an höchster Stelle erstritten. Unser Name ist unser Programm: Eine Gemeinschaft, die Aktionen FÜR Tiere macht.

Presse-Eklärung RA Dr. Küttner

Urteil Bundesverwaltungsgericht Leipzig zum Thema Pflegestellen und der § 11

Urteil aus der Fachpresse zu diesem Urteil

Details
Zugriffe: 1744

Tierschutz-Transport-Verordnung 

Gesetzestext - Stand 2017 - Tierschutz Transportverordnung

Merkblatt EG Nr, 1/2005 - Gültig ab 05.01.2007

EU-Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport

Mit dieser EU-Verordnung wird der Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Europäischen Union (EU), der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, geregelt.Mit dieser EU-Verordnung wird der Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Europäischen Union (EU), der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, geregelt. Quelle: aid / Peter Meyer

Transportkette und Verantwortlichkeiten

Nach der EU-Verordnung unterliegt die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere sämtlichen Personen, die am Transportgeschehen, einschließlich Be- und Entladevorgänge, beteiligt sind. All diese Personen müssen während der Vorgänge, für die sie zuständig sind, auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften achten.

Details
Zugriffe: 1645

Seite 2 von 2

  • 1
  • 2
Copyright © 2025 Tierschutzverein Erkrath. Alle Rechte vorbehalten.
Joomla! ist freie, unter der GNU/GPL-Lizenz veröffentlichte Software.
  • Startseite
  • ÜBER UNS
  • SPENDEN
  • PFLEGESTELLEN GESUCHT
  • EHRENAMTLER GESUCHT
  • MITGLIED WERDEN
  • Datenschutz
  • Impressum